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5.3
Indirekter Absatz |
5.3.2 Indirekter Absatz: Einzelhandel |
Mkt 5323 [4/4] |
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d) Versandhandel |
Als Versandhandel wird bekanntlich jene Form des
Einzelhandels bezeichnet, bei der der Kunde Waren aufgrund
von Katalogen, Prospekte oder Anzeigen auswählt, diese per
Post oder über Internet bestellt und sie dann - wenn
vorrätig - per Post (oder in anderer Weise) zugestellt
bekommt.1
Der Kunde spart somit den Weg ins Ladengeschäft. Es
besteht Rückgabe- und Umtauschrecht, so dass für den
Käufer kaum ein Risiko gegeben ist. Nachteil: Die Ware
kann vor der Bestellung nicht besichtigt, probiert oder
anprobiert werden. Abbildungen in Katalogen und Prospekten
täuschen vor allem hinsichtlich Farbe, Größenverhältnisse
u. a.
Um diesen Nachteilen zu begegnen, ergreifen
die Versandhaushändler (wie Klingel, Mona usw.) solche
Maßnahmen wie
- Errichtung von Show-Rooms in anderen
Ladengeschäften (zur Besichtigung und Bestellung von
Waren),
- Ausweitung der Produktbeschreibungen in der
zugehörigen Web-Präsenz der Versandhandelshäuser
(Online-Shop) bis hin zur Einbeziehung virtueller
Verkaufsberater u. a.
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e) Ambulanter Handel |
Ambulanter Warenhandel wird heute fast nur noch als
Straßenhandel betrieben. Es werden Waren für den
Alltagsbedarf oder für den Sofortverbrauch angeboten.
Typische Sortimente im Straßenhandel sind:
- Zeitungen und Zeitschriften,
- Backwaren,
- Obst und Gemüse, Süßwaren, Speiseeis,
- Blumen, Tabakwaren u. a.
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f) Handel über Internet |
Zu den Online-Shops im Einzelhandel mit den meisten
Besuchern gehören naturgemäß die Web-Präsenzen der großen
Versandhandelshäuser wie
www.quelle.de
www.mona.de
www.conrad.de u. a.
Darüber hinaus gibt
es unzählige weitere Anbieter für den
Online-Versandhandel.
Vielfach sind die einzelnen
Shops in ein sog. "Einkaufszentrum" (eine Mall)
integriert. Dies ist für den Anbieter wie für den Käufer
dann sinnvoll, wenn Synergieeffekte durch Ansammlung
mehrerer Shops in einem "Internet-Einkaufszentrum"
erreicht werden können.
Beispiele:
www.shopping24.de
www.shopping-online.de
Erkennbar ist, dass sich
der Anteil des Online-Geschäfts am Gesamtumsatz des
Einzelhandels auch künftig weiter erhöhen wird.
Zu
beachten sind dabei die Bestimmungen zum
Fernabsatz (siehe § 312 b ff.
BGB).
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1 Siehe hierzu auch: |
LERCHENMÜLLER, M.: Handelsbetriebslehre.
NWB- Verlag, Herne 2013. |
WEIS, Ch.: Marketing.
Kiehl Verlag, Ludwigshafen 2012. |
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