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5.2
Direktabsatz |
5.2.2 Direktabsatz:
Unternehmensexterne Organe |
Mkt 5221 [2/3] |
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b) Handelsvertreter |
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Handelsvertreter sind
selbständige Gewerbetreibende, deren Funktion
darin besteht, für ein anderen Unternehmer
Umsatzgeschäfte zu vermitteln und in dessen Namen
abzuschließen.
Die Selbständigkeit des
Handelsvertreters bezieht sich dabei auf das
Kriterium, seine Tätigkeit im Wesentlichen frei
gestalten und seine Arbeitszeit frei bestimmen zu
können (siehe § 84
HGB).
Handelsvertreter können sowohl
Waren (Sachgüter) als auch Dienstleistungen (wie
Versicherungen, Anzeigen, Bausparverträge u. a.)
vertreiben.1 |
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Zu den den Aufgaben und Pflichten des Handelsvertreters
gehören (vgl. § 86 HGB):
- Vermittlung
und/oder Abschluss von Geschäften bei Wahrung des
Interesses des auftraggebenden Unternehmers,
- unverzügliche Übermittlung der erforderlichen Angaben zu
getätigten Geschäftsabschlüssen an den betreffenden
Unternehmer,
- konsequente Wahrnehmung seiner Aufgaben (bei
Geschäftsabschlüssen, Rechnungsausstellung u. a.) mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
Die Vergütung
der Arbeit eines Handelsvertreters kann in
unterschiedlicher Weise geregelt sein (siehe Bild
5.11).
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Bild 5.11: Handelsvertreter |
In der Regel sind Handelsvertreter für mehrere
Unternehmen, und zwar meist für Industrieunternehmen
tätig. Dabei ist es möglich, dass Handelsvertreter
eigene Auslieferungslager unterhalten, den Kundendienst
wahrnehmen und weitere Mitarbeiter im Außendienst
einsetzen. Inwieweit der Einsatz eines
Handelsvertreters gegenüber dem Einsatz von Reisenden
kostengünstiger ist, soll anhand einer Übungsaufgabe zu
diesem Kapitel erörtert werden (siehe Seite
Mkt 5530). |
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1
Siehe hierzu auch: |
KOTLER, Ph. u. a.: Grundlagen des
Marketing.
Pearson Studium, München 2010 |
WEIS, Ch.: Marketing.
Kiehl Verlag, Ludwigshafen 2012. |
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