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5.2
Direktabsatz |
5.2.2 Direktabsatz:
Unternehmensexterne Organe |
Mkt 5222 [3/3] |
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c) Kommissionäre |
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Kommissionäre sind selbständige Gewerbetreibende,
die es übernehmen, Waren oder Wertpapiere auf
Rechnung eines anderen (auftraggebenden
Unternehmers) im eigenen Namen zu kaufen und zu
verkaufen, ohne dass dabei das betreffende Gut in
sein Eigentum übergeht (§ 383
HGB). |
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Zu den den Aufgaben und Pflichten des Kommissionärs
gehören (vgl. § 384 HGB):
- Abwicklung des übernommenen Geschäfts mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, wobei er das
Interesse des Auftraggebers (Kommittent) zu wahren und
dessen Weisungen zu befolgen hat,
- unverzügliche
Übermittlung der erforderlichen Angaben zur Ausführung
der Kommission an den Auftraggeber,
-
Rechenschaftslegung über das wahrgenommene Geschäft
und Herausgabe dessen, was er aus der
Geschäftsbesorgung erlangt hat.
Der Kommissionär
erhält für ein abgeschlossenes Geschäft eine Provision.
Kommt das Geschäft nicht zustande, hat der Kommissionär
Anspruch auf Ersatz der getätigten (ortsüblichen)
Aufwendungen. Zu weiteren Details zum
Kommissionsgeschäft siehe §§ 383 bis 406
HGB.1 |
d) Makler |
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Makler sind selbständige
Gewerbetreibende, die sich Partner für den
Abschluss von Verträgen von Fall zu Fall
aussuchen.
Der Makler hat stets die
Interessen beider Partner, die er gewerbsmäßig
vertritt bzw. für die er tätig ist, zu wahren.
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Makler werden beispielsweise in den Bereichen
- Kauf bzw.
Verkauf von Waren und Wertpapieren,
- Kauf bzw. Verkauf
von Versicherungen und von anderen Gütern des
Handels verkehrswirksam (siehe § 93 HGB).
Die
Vorschriften im Abschnitt "Handelsmakler" des HGB finden
jedoch keine Anwendung bei der Vermittlung von Geschäften
mit Immobilien, auch wenn hierbei Makler wirksam werden.
Aus der Bestimmung des Inhalts der Maklertätigkeit folgt,
dass der Makler keine Inkassovollmacht hat, das heißt er
ist nicht ermächtigt, eine Zahlung oder eine andere im
Vertrage bedungene Leistung in Empfang zu nehmen (§ 97
HGB).
Über die Vergütung der Tätigkeit des Maklers
müssen sich die beteiligten Parteien untereinander
verständigen. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, so
hat jede der Parteien die Hälfte des Maklerlohns zu tragen
(§ 99 HGB).
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1
Siehe hierzu auch: |
WEIS, Ch.: Marketing.
Kiehl Verlag, Ludwigshafen 2012. |
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