5.2  Direktabsatz 
5.2.2 Direktabsatz: Unternehmensexterne Organe Mkt 5222 [3/3]
c) Kommissionäre
Kommissionäre sind selbständige Gewerbetreibende, die es übernehmen, Waren oder Wertpapiere auf Rechnung eines anderen (auftraggebenden Unternehmers) im eigenen Namen zu kaufen und zu verkaufen, ohne dass dabei das betreffende Gut in sein Eigentum übergeht (§ 383 HGB).
Zu den den Aufgaben und Pflichten des Kommissionärs gehören (vgl. § 384 HGB):
  • Abwicklung des übernommenen Geschäfts mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, wobei er das Interesse des Auftraggebers (Kommittent) zu wahren und dessen Weisungen zu befolgen hat,
  • unverzügliche Übermittlung der erforderlichen Angaben zur Ausführung der Kommission an den Auftraggeber,
  • Rechenschaftslegung über das wahrgenommene Geschäft und Herausgabe dessen, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat.
Der Kommissionär erhält für ein abgeschlossenes Geschäft eine Provision. Kommt das Geschäft nicht zustande, hat der Kommissionär Anspruch auf Ersatz der getätigten (ortsüblichen) Aufwendungen.
Zu weiteren Details zum Kommissionsgeschäft siehe §§ 383 bis 406 HGB.1
d) Makler
Makler sind selbständige Gewerbetreibende, die sich Partner für den Abschluss von Verträgen von Fall zu Fall aussuchen.

Der Makler hat stets die Interessen beider Partner, die er gewerbsmäßig vertritt bzw. für die er tätig ist, zu wahren.
Makler werden beispielsweise in den Bereichen
  • Kauf bzw. Verkauf von Waren und Wertpapieren,
  • Kauf bzw. Verkauf von Versicherungen und von anderen Gütern des Handels verkehrswirksam (siehe § 93 HGB).
Die Vorschriften im Abschnitt "Handelsmakler" des HGB finden jedoch keine Anwendung bei der Vermittlung von Geschäften mit Immobilien, auch wenn hierbei Makler wirksam werden.

Aus der Bestimmung des Inhalts der Maklertätigkeit folgt, dass der Makler keine Inkassovollmacht hat, das heißt er ist nicht ermächtigt, eine Zahlung oder eine andere im Vertrage bedungene Leistung in Empfang zu nehmen (§ 97 HGB).

Über die Vergütung der Tätigkeit des Maklers müssen sich die beteiligten Parteien untereinander verständigen. Liegt eine solche Vereinbarung nicht vor, so hat jede der Parteien die Hälfte des Maklerlohns zu tragen (§ 99 HGB).

1  Siehe hierzu auch:
WEIS, Ch.: Marketing.  Kiehl Verlag, Ludwigshafen 2012.