4.6  Zahlungsbedingungen
4.6.2 Sicherung von Forderungen, Zahlungsverzug Mkt 4621 [2/2]
c) Zahlungsverzug
Laut Kaufvertrag ist der Abnehmer (Käufer) verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis termingerecht zu begleichen. Ist der Sachverhalt eines schuldhaften Überziehens des Zahlungstermins zu verzeichnen, liegt Zahlungsverzug vor.1
Ist ein Zahlungstermin kalendermäßig bestimmt, dann kommt der Abnehmer mit Eintritt der Fälligkeit ohne Mahnung in Verzug (vgl. § 284 BGB). Ansonsten gilt (siehe auch Bild 4.29):

"Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; die gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder in der Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist.
Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug."
[§ 286 Abs. 3 BGB]
Bild 4.29: Rechte des Verkäufers bei Zahlungsverzug
Die Regelung "5 % + Basiszins/EZB" kommt bei Zahlungsverzug beim bürgerlichen Kauf (zwischen Verbrauchern) sowie beim einseitigen Handelsgeschäft (Unternehmer - Verbraucher) zur Anwendung (§ 288 Abs. 1 BGB).

Die Regelung "8 % + Basiszins/EZB" kommt bei Zahlungsverzug beim zweiseitigen Handelsgeschäft (Unternehmer - Unternehmer) zur Anwendung  (§ 288 Abs. 2 BGB).
Ein noch höherer Verzugsschaden kann bei stichhaltigem Nachweis des eingetretenen Schadens gefordert werden  (§ 288 Abs. 3 BGB).

Wichtig:
"Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug
entstehenden Schadens bleibt unberührt."
[§ 289 BGB].

Bei Zahlungsverzug wird in der Regel sofort das Mahnwesen wirksam.
d) Mahnwesen
Als Mahnwesen wird der Gesamtprozess des Auslösens von Mahnungen an einen Schuldner, der Überprüfung der Wirksamkeit der Mahnung und des Einleitens weiterer Schritte des Gläubigers zu verstehen, um das Erbringen der geschuldeten Leistung zu erwirken.
Es werden außergerichtliche und gerichtliche Mahnverfahren unterschieden.
Das außergerichtliche Mahnverfahren wird in der Regel in Form eines Erinnerungsschreibens (möglichst mit eingeschriebenen Brief) eingeleitet.
Falls diese Form der Mahnung keinen Erfolg zeigt, kann der Gläubiger ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten.

1  Siehe hierzu auch:
STECKLER, B.: Kompendium Wirtschaftsrecht. Kiehl-Verlag, Ludwigshafen 2009.