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4.6 Zahlungsbedingungen |
4.6.2 Sicherung von Forderungen, Zahlungsverzug |
Mkt 4621 [2/2] |
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c) Zahlungsverzug |
Laut Kaufvertrag ist der Abnehmer (Käufer) verpflichtet,
den vereinbarten Kaufpreis termingerecht zu begleichen.
Ist der Sachverhalt eines schuldhaften Überziehens des
Zahlungstermins zu verzeichnen, liegt Zahlungsverzug vor.1
Ist ein Zahlungstermin kalendermäßig bestimmt, dann kommt
der Abnehmer mit Eintritt der Fälligkeit ohne Mahnung in
Verzug (vgl. § 284
BGB).
Ansonsten gilt (siehe auch Bild 4.29):
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"Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt
spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von
30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung
oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet;
die gilt gegenüber einem Schuldner, der
Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der
Rechnung oder in der Zahlungsaufstellung besonders
hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des
Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung
unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht
Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach
Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in
Verzug." [§ 286 Abs. 3
BGB] |
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Bild 4.29: Rechte des Verkäufers bei Zahlungsverzug |
Die Regelung "5 % + Basiszins/EZB" kommt
bei Zahlungsverzug beim bürgerlichen Kauf (zwischen
Verbrauchern) sowie beim einseitigen Handelsgeschäft
(Unternehmer - Verbraucher) zur Anwendung (§ 288
Abs. 1 BGB).
Die Regelung "8 % +
Basiszins/EZB" kommt bei Zahlungsverzug beim
zweiseitigen Handelsgeschäft (Unternehmer - Unternehmer)
zur Anwendung (§ 288 Abs. 2 BGB). Ein
noch höherer Verzugsschaden kann bei stichhaltigem
Nachweis des eingetretenen Schadens gefordert werden (§
288 Abs. 3 BGB).
Wichtig:
"Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten.
Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug
entstehenden Schadens bleibt unberührt." [§ 289 BGB].
Bei Zahlungsverzug wird in der Regel sofort das
Mahnwesen wirksam. |
d) Mahnwesen |
Als Mahnwesen wird der Gesamtprozess des
Auslösens von Mahnungen an einen Schuldner, der
Überprüfung der Wirksamkeit der Mahnung und des Einleitens
weiterer Schritte des Gläubigers zu verstehen, um das
Erbringen der geschuldeten Leistung zu erwirken. Es
werden außergerichtliche und gerichtliche Mahnverfahren
unterschieden. Das außergerichtliche Mahnverfahren
wird in der Regel in Form eines Erinnerungsschreibens
(möglichst mit eingeschriebenen Brief) eingeleitet.
Falls diese Form der Mahnung keinen Erfolg zeigt, kann der
Gläubiger ein gerichtliches Mahnverfahren
einleiten.
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1 Siehe hierzu auch: |
STECKLER, B.: Kompendium Wirtschaftsrecht.
Kiehl-Verlag, Ludwigshafen 2009. |
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