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4.5 Lieferbedingungen |
4.5.2 Lieferverzug,
Annahmeverzug |
Mkt 4521 [2/2] |
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c) Lieferverzug |
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Verzug ist eine Leistungsstörung
im Rahmen von Schuldverhältnissen:1
Ein Schuldner kommt in Verzug, wenn
die Leistung dem Schuldner zwar noch möglich ist,
er sie aber schuldhaft verzögert (Liefer- bzw.
Zahlungsverzug nach §§ 286 bis
293
BGB).
Anspruchsgrundlage für
Schadenersatzansprüche: § 280 BGB, bei
Verzugsschaden: § 288 BGB. |
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Die nachstehende Grafik in Bild 4.26 soll
die dabei zu beachtenden Zusammenhänge visualisiert
verdeutlichen. |
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Bild 4.26: Rechte des Käufers bei Lieferverzug |
Vor dem Erheben eines Schadenersatzanspruches bzw. vor
Rücktritt vom Vertrag sollte dem Lieferer eine angemessene
Nachfrist gesetzt werden. |
c) Annahmeverzug |
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Der Abnehmer ist laut Kaufvertrag verpflichtet,
das bestellte Gut bei sach- und termingerechter
Lieferung anzunehmen.
Der Abnehmer (als
Gläubiger) kommt in Verzug, wenn er die vom
Schuldner angebotene Leistung nicht annimmt (Annahmeverzug nach
§ 293 BGB).
Anspruchsgrundlage für
Schadenersatzansprüche: § 280 BGB, bei
Verzugsschaden: § 288 BGB. |
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Dieser Annahmeverzug setzt kein Verschulden voraus. In
diesem Fall hat der Verkäufer das Recht, das betreffende
Gut in eigene Verwahrung zu nehmen und auf Abnahme zu
klagen. Er kann ferner die Rückerstattung der dabei
entstehenden Kosten verlangen.
Der Verkäufer kann
ferner die nicht abgenommene Ware versteigern lassen und
den Erlös mit der Forderung aus der Lieferung verrechnen.
Wenn der Abnehmer das bestellte Gut schuldhaft nicht
annimmt, kann der Verkäufer auf Schadenersatz wegen
Nichterfüllung des Vertrages klagen. |

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1 Siehe hierzu auch: |
BEENING, A./OBERRATH, J.-D.: Bürgerliches
Recht,
Boorberg Verlag, 2011. |
Betriebswirtschaftslehre der Unternehmung.
Verlag Europa Lehrmittel, Haan-Gruiten
2012. |
STECKLER, B.: Kompendium Wirtschaftsrecht.
Kiehl-Verlag, Ludwigshafen 2009. |
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