4.5  Lieferbedingungen
4.5.2 Lieferverzug, Annahmeverzug Mkt 4521 [2/2]
c) Lieferverzug
Verzug ist eine Leistungsstörung im Rahmen von Schuldverhältnissen:1

Ein Schuldner kommt in Verzug, wenn die Leistung dem Schuldner zwar noch möglich ist, er sie aber schuldhaft verzögert (Liefer- bzw. Zahlungsverzug nach §§ 286 bis 293 BGB).

Anspruchsgrundlage für Schadenersatzansprüche: § 280 BGB, bei Verzugsschaden: § 288 BGB.
Die nachstehende Grafik in Bild 4.26 soll die dabei zu beachtenden Zusammenhänge visualisiert verdeutlichen.
Bild 4.26: Rechte des Käufers bei Lieferverzug
Vor dem Erheben eines Schadenersatzanspruches bzw. vor Rücktritt vom Vertrag sollte dem Lieferer eine angemessene Nachfrist gesetzt werden.
c) Annahmeverzug
Der Abnehmer ist laut Kaufvertrag verpflichtet, das bestellte Gut bei sach- und termingerechter Lieferung anzunehmen.

Der Abnehmer (als Gläubiger) kommt in Verzug, wenn er die vom Schuldner angebotene Leistung nicht annimmt (Annahmeverzug nach § 293 BGB). 

Anspruchsgrundlage für Schadenersatzansprüche: § 280 BGB, bei Verzugsschaden: § 288 BGB.
Dieser Annahmeverzug setzt kein Verschulden voraus.
In diesem Fall hat der Verkäufer das Recht, das betreffende Gut in eigene Verwahrung zu nehmen und auf Abnahme zu klagen. Er kann ferner die Rückerstattung der dabei entstehenden Kosten verlangen.

Der Verkäufer kann ferner die nicht abgenommene Ware versteigern lassen und den Erlös mit der Forderung aus der Lieferung verrechnen.
Wenn der Abnehmer das bestellte Gut schuldhaft nicht annimmt, kann der Verkäufer auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages klagen.

1  Siehe hierzu auch:
BEENING, A./OBERRATH, J.-D.: Bürgerliches Recht, Boorberg Verlag, 2011.
Betriebswirtschaftslehre der Unternehmung. Verlag Europa Lehrmittel, Haan-Gruiten 2012.
STECKLER, B.: Kompendium Wirtschaftsrecht. Kiehl-Verlag, Ludwigshafen 2009.