|
|
|
4.2 Marktpreisbildung |
4.2.4 Staatliche
Eingriffe in den Preismechanismus |
Mkt 4242 [3/3] |
|
c) Festlegung von Mindestpreisen |
Ein staatlich festgelegter Mindestpreis
ist ein Preis, der zwar überschritten, jedoch nicht
unterschritten werden darf.1
Eine solche Preisfestlegung erfolgt vor allem aus
wirtschaftspolitischen Erwägungen heraus, um zum
Beispiel die Produktion von Gütern zu unterstützen, die
beim Marktgleichgewichtspreis nicht hergestellt werden
würden.
Beispiele: Mindestpreise
für landwirtschaftliche Produkte im EU-Agrarmarkt,
Preissubventionen im Kohlebergbau.
Die Festlegung
von Mindestpreisen macht aber nur Sinn, wenn diese
oberhalb der sich sonst herausbildenden Marktpreise
liegen. Sie bevorteilen die Anbieter
(Produzenten) von Gütern. Letztlich werden diese
Mindestpreise durch den Steuerzahler beglichen, da auch
die Festlegung von Mindestpreisen keine
marktwirtschaftlich konforme Maßnahme darstellt.
Gegebenenfalls muss der Staat als Nachfrager eingreifen,
was unter anderem zu einer aufwändigen Vorratshaltung
führt. Um Mindestpreise zu umgehen, bildet sich oft
ein sog. "grauer Markt", auf dem die betreffenden
Güter unter dem Mindestpreis angeboten und auch
nachgefragt werden (siehe auch Bild 4.13). |
|
Bild 4.13: Wirkung von Mindestpreisen |
|
1
Siehe hierzu auch: |
KRAUSE, G./KRAUSE, B.: Die Prüfung der
Fachwirte. Wirtschaftsbezogene
Qualifikationen,
Kiehl-Verlag, Ludwigshafen 2012. |
Vry, W.: Volkswirtschaftslehre.
Kiehl-Verlag, Ludwigshafen 2011. |
WOLL, A.: Volkswirtschaftslehre.
Verlag Vahlen, München 2011. |
|
|
|
|
|
|