4.2  Marktpreisbildung
4.2.4 Staatliche Eingriffe in den Preismechanismus Mkt 4242 [3/3]
c) Festlegung von Mindestpreisen
Ein staatlich festgelegter Mindestpreis ist ein Preis, der zwar überschritten, jedoch nicht unterschritten werden darf.1

Eine solche Preisfestlegung erfolgt vor allem aus wirtschaftspolitischen Erwägungen heraus, um zum Beispiel die Produktion von Gütern zu unterstützen, die beim Marktgleichgewichtspreis nicht hergestellt werden würden.

Beispiele: Mindestpreise für landwirtschaftliche Produkte im EU-Agrarmarkt, Preissubventionen im Kohlebergbau.

Die Festlegung von Mindestpreisen macht aber nur Sinn, wenn diese oberhalb der sich sonst herausbildenden Marktpreise liegen. Sie bevorteilen die Anbieter (Produzenten) von Gütern.
Letztlich werden diese Mindestpreise durch den Steuerzahler beglichen, da auch die Festlegung von Mindestpreisen keine marktwirtschaftlich konforme Maßnahme darstellt. Gegebenenfalls muss der Staat als Nachfrager eingreifen, was unter anderem zu einer aufwändigen Vorratshaltung führt.
Um Mindestpreise zu umgehen, bildet sich oft ein sog. "grauer Markt", auf dem die betreffenden Güter unter dem Mindestpreis angeboten und auch nachgefragt werden (siehe auch Bild 4.13).
Bild 4.13: Wirkung von Mindestpreisen

1 Siehe hierzu auch:
KRAUSE, G./KRAUSE, B.: Die Prüfung der Fachwirte. Wirtschaftsbezogene Qualifikationen, Kiehl-Verlag, Ludwigshafen 2012.
Vry, W.: Volkswirtschaftslehre. Kiehl-Verlag, Ludwigshafen 2011.
WOLL, A.: Volkswirtschaftslehre. Verlag Vahlen, München 2011.