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4.2 Marktpreisbildung |
4.2.4 Staatliche
Eingriffe in den Preismechanismus |
Mkt 4241 [2/3] |
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b) Festlegung von Höchstpreisen |
Betrachten wir zunächst die staatlich verordnete
Festlegung von Höchstpreisen für
bestimmte Güter.1
Ein staatlich festgelegter Höchstpreis ist ein
Preis, der zwar unterschritten, jedoch nicht überschritten
werden darf. Eine solche Preisfestlegung erfolgt vor
allem aus sozialpolitischen Erwägungen heraus, so dass bei
diesem Vorgehen die Nachfrager
bevorteilt werden.
Beispiele:
Mietpreise bei Sozialwohnungen, Gebühren des
grenzüberschreitenden Telefonierens per Handy u. a.
Die Festlegung von Höchstpreisen macht aber nur Sinn,
wenn diese unterhalb der sich sonst
herausbildenden Marktpreise liegen. Konsequenz ist
dann meist, dass sich einige Anbieter vom Markt
zurückziehen, weil hier keine oder nur geringe Gewinne
erzielt werden können oder dass sie weitere Maßnahmen zur
Senkung des eigenen Kostenniveaus vornehmen müssen..
Um Höchstpreise zu umgehen, kann sich ein sog.
"schwarzer Markt" herausbilden, auf dem die
betreffenden Güter über dem Höchstpreis angeboten und auch
nachgefragt werden (siehe auch Bild 4.12). |
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Bild 4.12: Wirkung von Höchstpreisen |
Die Höchstpreisfestsetzung ist eine marktwirtschaftlich
nicht konforme Maßnahme, da sie mit vielen unerwünschten
Begleiterscheinungen verbunden ist. Es wäre in der
Regel günstiger, durch Entlastungen auf der Kostenseite
das Angebot zu fördern. |
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1
Siehe hierzu auch: |
KRAUSE, G./KRAUSE, B.: Die Prüfung der
Fachwirte. Wirtschaftsbezogene
Qualifikationen,
Kiehl-Verlag, Ludwigshafen 2012. |
Vry, W.: Volkswirtschaftslehre.
Kiehl-Verlag, Ludwigshafen 2011. |
WOLL, A.: Volkswirtschaftslehre.
Verlag Vahlen, München 2011. |
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