4.1  Entgeltpolitik: Grundlagen 
4.1.3  Entgeltpolitik: Preisangaben, Preisumrechnung Mkt 4130 [1/3]
a) Preisangaben
Wichtig:
Bei Preisangaben gegenüber Kunden ist sichtbar zu machen, ob es sich um
  • Katalog- oder Listenverkaufspreise handelt, die ggf. verhandelt werden können,
  • unverbindliche Preisempfehlungen oder um
  • definitive Endpreise (z. B. Rechnungspreise)
handelt.1
Gegenüber Endverbrauchern sind die Bestimmungen der Preisangabenverordnung (PAngV) zu beachten.

Darin heißt es:
"Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, hat die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen" (§ 1 Abs. 1 PAngV)
Für den Bereich des Handels und der weiteren Dienstleistungen wird in der PAngV vorgegeben:

"Waren, die in Schaufenstern, Schaukästen innerhalb oder außerhalb des Verkaufsraumes auf Verkaufsständen oder in sonstiger Weise sichtbar ausgestellt werden, sind durch Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen" (§ 4 Abs. 1 PAngV).
"Wer Leistungen anbietet, hat ein Preisverzeichnis mit den Preisen für seine wesentlichen Leistungen ... aufzustellen
" (§ 5 Abs. 1 PAngV).

Als Ort des Leistungsangebots gilt - im Falle des Angebots über Internet - auch der Bildschirm (des Nutzers).
Ziel dieser und weiterer Vorgaben in der PAngV ist es, den Endverbrauchern die Möglichkeit zu geben, Preise zu vergleichen, bevor sie Kaufentscheidungen treffen und ferner, dass zwischen den Anbietern der Preiswettbewerb nicht eingeschränkt wird.
Diese Gesichtspunkte sind für die Gestaltung der Entgeltpolitik von Anbietern besonders zu beachten, denn der Wettbewerb in gesättigten Märkten findet ja heute oft - oder fast ausschließlich - über den Preis statt, auch wenn letztlich dadurch seriöse Marktbedingungen zerstört werden.

1 Siehe hierzu auch:
WEIS, Ch.: Marketing.  Kiehl Verlag, Ludwigshafen 2012.