4.1 Entgeltpolitik: Grundlagen |
4.1.3 Entgeltpolitik: Preisangaben,
Preisumrechnung |
Mkt 4130 [1/3] |
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a) Preisangaben |
Wichtig: Bei Preisangaben gegenüber
Kunden ist sichtbar zu machen, ob es sich um
- Katalog- oder Listenverkaufspreise handelt, die
ggf. verhandelt werden können,
- unverbindliche Preisempfehlungen oder um
- definitive Endpreise (z. B. Rechnungspreise)
handelt.1
Gegenüber Endverbrauchern sind die Bestimmungen der Preisangabenverordnung (PAngV)
zu beachten.
Darin heißt es: |
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"Wer Letztverbrauchern gewerbs- oder
geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise
Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter
von Waren oder Leistungen gegenüber
Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt,
hat die Preise anzugeben, die einschließlich der
Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile
unabhängig von einer Rabattgewährung zu zahlen
sind (Endpreise). Soweit es der allgemeinen
Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die
Verkaufs- oder Leistungseinheit und die
Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise
beziehen. Auf die Bereitschaft, über den
angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen
werden, soweit es der allgemeinen
Verkehrsauffassung entspricht und
Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen" (§
1 Abs. 1 PAngV) |
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Für den Bereich des Handels und der weiteren
Dienstleistungen wird in der PAngV vorgegeben:
"Waren,
die in Schaufenstern, Schaukästen innerhalb oder außerhalb
des Verkaufsraumes auf Verkaufsständen oder in sonstiger
Weise sichtbar ausgestellt werden, sind durch
Preisschilder oder Beschriftung der Ware auszuzeichnen" (§
4 Abs. 1 PAngV). "Wer Leistungen anbietet, hat ein
Preisverzeichnis mit den Preisen für seine wesentlichen
Leistungen ... aufzustellen" (§ 5 Abs. 1
PAngV).
Als Ort des Leistungsangebots gilt - im
Falle des Angebots über Internet - auch der Bildschirm
(des Nutzers). Ziel
dieser und weiterer Vorgaben in der PAngV ist es, den
Endverbrauchern die Möglichkeit zu geben, Preise zu
vergleichen, bevor sie Kaufentscheidungen treffen und
ferner, dass zwischen den Anbietern der Preiswettbewerb
nicht eingeschränkt wird. Diese Gesichtspunkte sind für
die Gestaltung der Entgeltpolitik von Anbietern besonders
zu beachten, denn der Wettbewerb in gesättigten Märkten
findet ja heute oft - oder fast ausschließlich - über den
Preis statt, auch wenn letztlich dadurch seriöse
Marktbedingungen zerstört werden. |
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1
Siehe hierzu auch: |
WEIS, Ch.: Marketing.
Kiehl Verlag, Ludwigshafen 2012. |
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