3.4  Service- und Garantieleistungspolitik
3.4.2  Garantieleistungspolitik Mkt 3421 [2/2]
b) Rechte der Käufer
Falls ein Unternehmen (als Hersteller, Verkäufer) die vereinbarte Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt, gelten die Vorschriften der Leistungsstörung.
Im Einzelnen kann es sich dabei um
  • eine Pflichtverletzung (nach § 311 BGB),
  • die tatsächliche, praktische oder persönliche Unmöglichkeit zur Erbringung der Leistung (§ 241 und § 275 BGB),
  • den Verzug (§ 286 BGB) oder
  • eine sog. Schlechterfüllung (§ 280 BGB)
handeln.
Ist der Fakt einer Leistungsstörung und damit ein Gewährleistungsanspruch gegeben, dann stehen dem Käufer verschiedene Optionen offen. (siehe Bild 3.35).1
Bild 3.35: Rechte der Käufer
Dabei ist zu beachten, dass sich Rücktritt vom Vertrag und Schadenersatz nicht gegenseitig ausschließen. In der Praxis werden beide Optionen oft gleichzeitig geltend gemacht (§ 325 BGB).
Als Rangfolge bei Gewährleistungsansprüchen gilt: Erfüllung und Nacherfüllung, danach erst Rücktritt, Schadenersatz, Minderung des Kaufpreises, falls eine Nacherfüllung nicht in einer gesetzten Frist vorgenommen wird.

Anmerkung:
Allein aus diesen Hinweisen zu den rechtlichen Folgen einer Leistungsstörung ist zu erkennen, dass die Zuerkennung einer Garantie nicht leichtfertig über das Maß der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinaus vergeben werden sollte.
Das aus Marketing-Gesichtspunkten "Gut gewollte" kann sich schnell in ein Gegenteil (Imageschaden, Verlust von Kunden, Erfüllung von Schadenersatzansprüchen u. a.) umschlagen!

1 Siehe hierzu:
BEENING, A./OBERRATH, J.-D.: Bürgerliches Recht, Boorberg Verlag, 2011.
STECKLER, B.: Kompendium Wirtschaftsrecht. Kiehl-Verlag, Ludwigshafen 2009.