3.4 Service- und Garantieleistungspolitik |
3.4.2 Garantieleistungspolitik |
Mkt 3421 [2/2] |
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b) Rechte der Käufer |
Falls ein Unternehmen (als Hersteller, Verkäufer) die
vereinbarte Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß
erbringt, gelten die Vorschriften der Leistungsstörung.
Im Einzelnen kann es sich dabei um
- eine
Pflichtverletzung (nach § 311
BGB),
- die
tatsächliche, praktische oder persönliche Unmöglichkeit
zur Erbringung der Leistung (§ 241 und
§ 275 BGB),
- den Verzug (§ 286 BGB) oder
- eine sog.
Schlechterfüllung (§ 280 BGB)
handeln.
Ist der Fakt einer Leistungsstörung und damit ein
Gewährleistungsanspruch gegeben, dann stehen dem Käufer
verschiedene Optionen offen. (siehe Bild 3.35).1
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Bild 3.35: Rechte der Käufer |
Dabei ist zu beachten, dass sich Rücktritt vom Vertrag und
Schadenersatz nicht gegenseitig ausschließen. In der
Praxis werden beide Optionen oft gleichzeitig geltend
gemacht (§ 325 BGB). Als Rangfolge bei
Gewährleistungsansprüchen gilt: Erfüllung und
Nacherfüllung, danach erst Rücktritt, Schadenersatz,
Minderung des Kaufpreises, falls eine Nacherfüllung nicht
in einer gesetzten Frist vorgenommen wird.
Anmerkung: Allein aus diesen Hinweisen zu den
rechtlichen Folgen einer Leistungsstörung ist zu erkennen,
dass die Zuerkennung einer Garantie nicht leichtfertig
über das Maß der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche
hinaus vergeben werden sollte. Das aus
Marketing-Gesichtspunkten "Gut gewollte" kann sich schnell
in ein Gegenteil (Imageschaden, Verlust von Kunden,
Erfüllung von Schadenersatzansprüchen u. a.) umschlagen! |
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1
Siehe hierzu: |
BEENING, A./OBERRATH, J.-D.: Bürgerliches
Recht,
Boorberg Verlag, 2011. |
STECKLER, B.: Kompendium Wirtschaftsrecht.
Kiehl-Verlag, Ludwigshafen 2009. |
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