3.4 Service- und Garantieleistungspolitik |
3.4.2 Garantieleistungspolitik |
Mkt 3420 [1/2] |
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a) Bedeutung, Rechtsgrundlagen |
Während Kundendienstleistungen als Service (im weitesten
Sinne) für Kunden erbracht werden, ohne dass dies explizit
vom Gesetzgeber rechtlich angeordnet ist, betreffen
Garantieleistungen und Gewährleistungsansprüche
Sachverhalte, die - im Interesse des Schutzes des Käufers
- einer besonderen rechtlichen Regelung bedürfen.
Aber auch aus Anbietersicht haben diese Sachverhalte
Bedeutung, denn die Übernahme einer Garantie für ein
Produkt - vor allem mit Ausdehnung der Garantiezeit über
die gesetzlichen Bestimmungen hinaus - ist zweifellos ein
gewichtiger Aspekt, der Kaufentscheidungen stark
beeinflusst. |
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Unter Garantie ist eine
Zusicherung eines Herstellers/Verkäufers (als
Gewährleistung) in dem Sinne zu verstehen,
dass ein (technisches) Produkt über eine bestimmte
Zeitspanne (Garantiezeit) haltbar bzw.
funktionsfähig ist und ferner, dass die innerhalb
dieser Frist dennoch auftretenden Sachmängel
unentgeltlich beseitigt werden.
"Der
Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach-
und Rechtsmängeln zu verschaffen" (§
433 Abs. 1
BGB).
Sachmängel sind wert-
oder tauglichkeitsmindernde Abweichungen von
Produktparametern gegenüber der
Soll-Beschaffenheit bzw. Soll-Funktionsfähigkeit
des Produkts laut den Vereinbarungen, die zwischen
den Vertragsparteien festgelegt wurden (vgl.
§ 434 Abs. 1 BGB).
Garantieleistungen sind ein wichtiges Instrument
der Produktpolitik, vor allem bei Anbietern von
technischen oder anderen hochwertigen Gütern.
Als Marketing-Instrument eignen sich
Garantiezusagen aber nur dann, wenn der Käufer
davon überzeugt ist, ein qualitativ hochwertiges
Produkt zu erwerben, denn bei einer Garantiezusage
begibt sich ja der Verkäufer in die Pflicht der
Gewährleistung bei erkannten Sachmängeln. Aus
diesen Gründen heraus wird die vertragliche
Garantieleistung gegenüber der gesetzlichen
Gewährleistungspflicht oft ausgeweitet. |
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Ansprüche auf Gewährleistungen aus Kauf- und Werkverträgen
verjähren grundsätzlich nach zwei Jahren (vgl. §§
438 Abs. 1 Nr. 3 BGB; zu den Ausnahmen vgl.
§ 634 a BGB).
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Bild 3.34: Garantieleistungspolitik |
Hinweis: Da
Gewährleistungsverpflichtungen der Sache nach
ungewisse Verbindlichkeiten darstellen, können
Unternehmen hierfür Rückstellungen bilden (siehe
§ 249
HGB
sowie Bild 3.34). Die Rückstellungen
wirken im Rechnungswesen inhaltlich als "Aufwand ohne
Liquiditätsabfluss". Ihre Höhe ist nach Erfahrungswerten
der Vergangenheit festzulegen. |
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Siehe hierzu: |
KOTLER, Ph. u. a.: Grundlagen des
Marketings.
Pearson Studium, München/Halbergmoos
2010. |
WEIS, Ch.: Marketing.
NWB-Verlag, Herne 2012. |
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