3.2  Produktstrategien
3.2.4  Markenpolitik Mkt 3242 [3/3]
d) Rechte der Markeninhaber
Grundlage: Eine Marke oder eine sonstige Kennzeichnung erhält den Schutz im Sinne des Markenrechts durch Eintragung in das Register des betreffenden Markenamtes oder auch durch die im geschäftlichen Verkehr erlangte Verkehrsgeltung (siehe § 4 MarkenG).

Bei der Eintragung einer Marke sind vor allem erforderlich: Die Überprüfung der Identität des Anmelders, das Verzeichnis der Produkte, für die die Eintragung beantragt wird, die Wiedergabe bzw. Daten zur Erkennbarkeit der Marke.

Ist eine Marke angemeldet ist sie nach Ablauf einer 3-monatigen Widerspruchsfreiheit bestandskräftig und kann mit dem Sonderzeichen ® (= registrierte Marke im Unterschied zu "TM" = Trademark als nicht registrierte Marke) verwendet werden.
Bevor ein Unternehmen eine Marke "setzen" will, gilt es, eine umfangreiche Recherche durchzuführen. Hier hilft schon ein Check über Internet, ggf. kann man diesen Check auch durch einen Dienstleister ausführen lassen. Rechtssicherheit liefert ein solcher Check allerdings nicht.1

Der Inhaber einer Marke oder einer sonstigen registrierten Kennzeichnung hat bei Verletzungen des Markenrechts insbesondere folgende Rechte:1
  • Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 MarkenG (ein Verletzer nutzt mit Wiederholungsgefahr die identische oder eine verwechselbare ähnliche Marke des Markeninhabers).
  • Schadenersatzanspruch nach den §§ 14, 15 MarkenG (dieser Anspruch besteht bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzungshandlung).
  • Vernichtungsanspruch (zusätzlich zum Unterlassungs- bzw. Schadenersatzanspruch,  z. B. Abgabe einer Verzichtserklärung bei einer verletzten Internet-Domain).
  • Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG (zum Beispiel hat der Verletzer Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg des unrechtmäßig gekennzeichneten Produkts zu geben).
  • Beschlagnahme nach den §§ 146 ff. MarkenG (Beschlagnahme der unrechtmäßig gekennzeichneten Ware durch die zuständige Zollbehörde bei Ein- bzw. Ausfuhr).
Die aufgeführten Rechte verjähren regelmäßig nach drei Jahren (§ 20 MarkenG). Obgleich deutsche Unternehmen über Formen der Überwachung ihrer Marke (Monotoring) versuchen, Verletzungen von markenrechten zu erkunden, entstehen durch Marken-Piraterie (Fälscher-Banden) dennoch finanzielle Schäden in Milliarden-Höhe, wobei der Imageschaden noch gar nicht eingerechnet ist.

1 Siehe hierzu:
KOTLER, Ph. u. a.: Grundlagen des Marketings. Pearson Studium, München/Halbergmoos 2010.
KRAUSE, G./KRAUSE, H.: Die Prüfung der Industriefachwirte. Handlungsspezifische Qualifikationen. Kiehl Verlag, Herne 2012.
WEIS, Ch.: Marketing. NWB-Verlag, Herne 2012.