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3.2 Produktstrategien |
3.2.4 Markenpolitik |
Mkt 3242 [3/3] |
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d) Rechte der Markeninhaber |
Grundlage: Eine Marke oder eine sonstige
Kennzeichnung erhält den Schutz im Sinne des Markenrechts
durch Eintragung in das Register des betreffenden
Markenamtes oder auch durch die im geschäftlichen Verkehr
erlangte Verkehrsgeltung (siehe § 4
MarkenG).
Bei der Eintragung einer Marke
sind vor allem erforderlich: Die Überprüfung der Identität
des Anmelders, das Verzeichnis der Produkte, für die die
Eintragung beantragt wird, die Wiedergabe bzw. Daten zur
Erkennbarkeit der Marke.
Ist eine Marke angemeldet
ist sie nach Ablauf einer 3-monatigen Widerspruchsfreiheit
bestandskräftig und kann mit dem Sonderzeichen ®
(= registrierte Marke im Unterschied zu "TM" = Trademark
als nicht registrierte Marke) verwendet werden. Bevor
ein Unternehmen eine Marke "setzen" will, gilt es, eine
umfangreiche Recherche durchzuführen. Hier hilft schon ein
Check über Internet, ggf. kann man diesen Check auch durch
einen Dienstleister ausführen lassen. Rechtssicherheit
liefert ein solcher Check allerdings nicht.1
Der
Inhaber einer Marke oder einer sonstigen registrierten
Kennzeichnung hat bei Verletzungen des Markenrechts
insbesondere folgende Rechte:1
- Unterlassungsanspruch nach § 14
Abs. 2 MarkenG (ein Verletzer nutzt mit
Wiederholungsgefahr die identische oder eine
verwechselbare ähnliche Marke des Markeninhabers).
- Schadenersatzanspruch nach den §§
14, 15 MarkenG (dieser Anspruch besteht bei
vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzungshandlung).
- Vernichtungsanspruch (zusätzlich
zum Unterlassungs- bzw. Schadenersatzanspruch, z. B.
Abgabe einer Verzichtserklärung bei einer verletzten
Internet-Domain).
- Auskunftsanspruch nach § 19
MarkenG (zum Beispiel hat der Verletzer Auskunft über
Herkunft und Vertriebsweg des unrechtmäßig
gekennzeichneten Produkts zu geben).
- Beschlagnahme nach den §§ 146 ff.
MarkenG (Beschlagnahme der unrechtmäßig
gekennzeichneten Ware durch die zuständige Zollbehörde
bei Ein- bzw. Ausfuhr).
Die aufgeführten Rechte verjähren regelmäßig nach drei
Jahren (§ 20 MarkenG). Obgleich deutsche Unternehmen über
Formen der Überwachung ihrer Marke (Monotoring) versuchen,
Verletzungen von markenrechten zu erkunden, entstehen
durch Marken-Piraterie (Fälscher-Banden) dennoch
finanzielle Schäden in Milliarden-Höhe, wobei der
Imageschaden noch gar nicht eingerechnet ist.
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1
Siehe hierzu: |
KOTLER, Ph. u. a.: Grundlagen des
Marketings.
Pearson Studium, München/Halbergmoos
2010. |
KRAUSE, G./KRAUSE, H.: Die Prüfung der Industriefachwirte.
Handlungsspezifische Qualifikationen.
Kiehl Verlag, Herne 2012. |
WEIS, Ch.: Marketing.
NWB-Verlag, Herne 2012. |
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