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1.4 E-Commerce
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1.4.3
Rechtsgrundlagen1 |
Mkt 1430 [1/1] |
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a) Elektronischer Geschäftsverkehr, Vorschriften zum
Fernabsatz |
Mit der Ausweitung und der zunehmenden Bedeutung des
elektronischen Handels- und Dienstleistungsverkehrs
(E-Commerce) mussten auch entsprechende -
länderübergreifende - Rechtsgrundlagen geschaffen werden,
die sowohl den Anbietern als auch vor allem den
Verbrauchern ausreichende Rechtssicherheit im
Online-Geschäft geben.
Bereits im Jahre 2000
wurden mit der Richtlinie 2000/31/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates wichtige Grundlagen
über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der
Informationsgesellschaft, insbesondere des
elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt
geschaffen. Diese Entwicklung musste sich auch in
Bestimmungen zu Schuldverhältnisse aus Verträgen
niederschlagen. So wurden in das "Bürgerliche Gesetzbuch"
Bestimmungen zu "Fernabsatzverträge" (§ 312 b - f
BGB) sowie auch zum "Elektronischen
Geschäftsverkehr" (§ 312g BGB)
aufgenommen. Besondere Bedeutung wird dabei dem
Widerrufs- und dem Rückgaberecht seitens der Verbraucher,
der Sicherheit bei elektronischen Bestellungen, der
elektronischen Bestätigung von Bestellungen, der
Einsichtnahme in die "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" u.
a. eingeräumt (siehe die Änderungen im EU-Recht zum
Widerspruchsrecht ab dem 23.06.2014; siehe
www.e-recht24.de). |
b) Telemediengesetz |
Das Telemediengesetz (TMG)
ist eine der zentralen Vorschriften des Internetrechts. Es
regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Nutzung
von Telemedien in Deutschland. Zielsetzung der
Bestimmungen im TMG ist es,
- die elektronische
Einwilligung der Verbraucher zur Verwendung ihrer Daten
anwenderfreundlicher zu gestalten,
- die
Pflichten der Diensteanbieter bei Erhebung und
Verarbeitung der Daten genau festzulegen und
- Bußgeldbestimmungen als Rechtsgrundlage für das Ahnden von
Verstößen gegen die Vorschriften zum Umgang mit
personenbezogenen Daten einzuführen.
Damit wird dem
Umstand Rechnung getragen, dass die Bedeutung
personenbezogener Daten als Wirtschaftsgut im
E-Commerce-/E-Business-Bereich zunehmen wird. |
c) Elektronische Signatur |
Das neue deutsche Signaturgesetz (SigG),
welches an die entsprechende EU-Richtlinie angepasst
wurde, bestimmt den Rechtsrahmen für die technische und
organisatorische Gleichstellung der elektronischen
Signatur mit der eigenhändigen Unterschrift in Fragen der
rechtsgültigen Kommunikation über Netze, Ziel dieser
Regelungen ist es, die Einführung der chipkartenbasierte
elektronische Signatur - als "qualifizierte Signatur" -
konsequent zu unterstützen und damit die weitere
Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs in allen
Bereichen (B2C; B2B; C2A; B2A) zu fördern. Für die
Entwicklung von E-Commerce/E-Business und E-Administration
hat die breite Einführung der elektronischen Signatur
grundlegende Bedeutung: So sind Steuererklärungen der
Unternehmen und der Bürger seit geraumer Zeit nur auf
elektronischem Wege an die zuständigen Finanzämter zu
leiten ( System
ELSTER).
Dies bedingt einer eindeutigen Identifikation des
Absenders. Auch sind Unternehmen dazu
übergegangen, Rechnungen auf elektronischem Wege zu
übermitteln, was gleichfalls eine eindeutige Signatur
erfordert. Dazu heißt es in § 14 Abs. 3
UStG:
"(3) bei einer auf elektronischem Weg
übermittelten Rechnung müssen die Echtheit der Herkunft
und die Unversehrtheit des Inhalts gewährleistet sein
durch 1. eine qualifizierte elektronische Signatur oder
eine qualifizierte elektronische Signatur mit
Anbieter-Akkreditierung nach dem Signaturgesetz ... 2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) ..., wenn in der
Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von
Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft
und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten, und eine
zusätzliche Rechnung auf Papier oder unter den
Voraussetzungen der Nummer 1 auf elektronischem Weg
übermittelt wird." |
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1
Siehe hierzu auch: |
HÄRTING, N.: Internetrecht.
Verlag Schmidt (Otto), Köln 2013. |
von KÄNEL, S.: Lernsoftware
"Betriebswirtschaftliche Grundlagen".
NWB-Verlag, Herne 2009.. |
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