1.3  Absatzprozess  
1.3.2   Absatzdurchführung Mkt 1332 [3/4]
e) Kaufvertrag, AGB
Ein Kaufvertrag ist eine übereinstimmende Willenserklärung zwischen einem Verkäufer und einem Käufer im Sinne der Übereinstimmung von Antrag und Annahme des Antrages zum entgeltlichen Erwerb eines Gutes.1

Ein Kaufvertrag kommt zustande

  a) durch das Angebot des Verkäufers und die nachfolgende Annahme dieses Angebotes durch den Käufer oder

  b) durch die Bestellung des Käufers und die nachfolgende Annahme der Bestellung des Gutes durch den Verkäufer.

Hinsichtlich ihrer Rechtsstellung können die Partner Kaufleute oder Nicht-Kaufleute sein.
Der Kauf kann privaten Zwecken oder der Realisierung eines Gewerbezweckes (Handelsgewerbe) dienen.
In der Regel enthält ein Kaufvertrag auch sog. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).
Darunter sind jene Vertragsbedingungen zu verstehen, die als generelle Aussagen auf Angebots- und Bestellformularen vorformuliert sind bzw. gesondert zum Kaufvertrag beigefügt werden, um den eigentlichen Kaufvertrag von Details zu entlasten.

Allgemeine Geschäftsbedingungen müssen den Vorgaben im BGB (§ 305 Allgemeine Geschäftsbedingungen) entsprechen. Dies bedeutet, dass sie keine unklaren Formulierungen und auch keine Überraschungen im "Kleingedruckten" enthalten dürfen, die zum Nachteil des Käufers gereichen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer ausdrücklich auf seine AGB hinweist bzw. diese deutlich sichtbar am Ort des Vertragsabschlusses (z. B. in einem Kreditinstitut) aushängt.

Bei Verträgen mit Nicht-Kaufleuten sind folgende Bestandteile der AGB unwirksam:

  - Ausschluss des Rücktritts vom Vertrag bzw. das Recht auf Schadenersatz bei Lieferverzug,
  - Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfristen (neu: 2 Jahre!),
  - Ausschluss der Beschränkung von Gewährleistungsansprüchen.
f) Erfüllung des Kaufvertrages
Ein abgeschlossener Kaufvertrag verpflichtet beide Parteien (Verkäufer und Käufer) zur Erfüllung des Vertrages. 
Ein Kaufvertrag verpflichtet den Leistungserbringer (Verkäufer), 

  - das bestellte Produkt mängelfrei und zum vereinbarten Termin zu liefern,
  - dem Käufer das Eigentum am Produkt zu verschaffen und
  - den vereinbarten Kaufpreis anzunehmen.

Ein Kaufvertrag verpflichtet den Leistungsempfänger (Käufer),

  - den Kaufgegenstand anzunehmen und
  - den vereinbarten Kaufpreis bis zum vereinbarten Termin zu zahlen.
In der Regel erfolgt die Realisierung eines Kaufvertrages als "Verkauf mit Zahlungsziel". 
Dies bedeutet, dass der Käufer den Rechnungsbetrag nicht sofort bar, sondern erst bis zu einem Fälligkeitstermin, zum Beispiel 14 Tage nach Eingang der Rechnung, zu begleichen hat. Dadurch entsteht beim Leistungsempfänger (Käufer) - eine "Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen" und beim Leistungserbringer (Verkäufer) eine "Forderung aus Lieferungen und Leistungen".

Dieses Vorgehen wird mit dem Vermerk "Eigentumsvorbehalt" auf der Rechnung verbunden.
Eigentumsvorbehalt ist eine Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer, der zufolge der Käufer als Erwerber eines Produkts zunächst nur Besitzer dieses Produkts wird, der Verkäufer aber solange Eigentümer des Produkts bleibt, solange der Käufer das vereinbarte Entgelt noch nicht bezahlt hat.

Eigentumsvorbehalt ist eine wichtige Komponente in Liefer- und Leistungsbeziehungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Gewährung von Zahlungszielen (Lieferantenkredit).
Widerspricht der Empfänger nicht unverzüglich dieser Bestellbestätigung, dann gilt die Bestätigung als beweiskräftiger Vertragsinhalt.
Auch wenn im Kaufvertrag eindeutig "Eigentumsvorbehalt" vermerkt ist, heißt dies noch lange nicht, dass der Leistungserbringer (Verkäufer) auch tatsächlich zum Fälligkeitstermin das vereinbarte Entgelt erhält.

1 Siehe hierzu auch:
KÜMMEL, G. (Lektorat).: Betriebswirtschaftslehre der Unternehmung. Europa-Lehrmittel, Haan-Gruiten 2012..