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1.3 Absatzprozess
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1.3.2 Absatzdurchführung |
Mkt 1332 [3/4] |
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e) Kaufvertrag, AGB |
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Ein Kaufvertrag ist eine
übereinstimmende Willenserklärung zwischen einem
Verkäufer und einem Käufer im Sinne der
Übereinstimmung von Antrag und Annahme des
Antrages zum entgeltlichen Erwerb eines Gutes.1
Ein Kaufvertrag kommt
zustande
a) durch das Angebot des
Verkäufers und die nachfolgende Annahme dieses
Angebotes durch den Käufer oder
b) durch
die Bestellung des Käufers und die nachfolgende
Annahme der Bestellung des Gutes durch den
Verkäufer.
Hinsichtlich ihrer
Rechtsstellung können die Partner Kaufleute oder
Nicht-Kaufleute sein. Der Kauf kann privaten
Zwecken oder der Realisierung eines Gewerbezweckes
(Handelsgewerbe) dienen. |
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In der Regel enthält ein Kaufvertrag auch sog.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).
Darunter sind jene Vertragsbedingungen zu
verstehen, die als generelle Aussagen auf
Angebots- und Bestellformularen vorformuliert sind
bzw. gesondert zum Kaufvertrag beigefügt werden,
um den eigentlichen Kaufvertrag von Details zu
entlasten.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
müssen den Vorgaben im
BGB (§ 305 Allgemeine
Geschäftsbedingungen) entsprechen. Dies bedeutet,
dass sie keine unklaren Formulierungen und auch
keine Überraschungen im "Kleingedruckten"
enthalten dürfen, die zum Nachteil des Käufers
gereichen. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind
nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer
ausdrücklich auf seine AGB hinweist bzw. diese
deutlich sichtbar am Ort des Vertragsabschlusses
(z. B. in einem Kreditinstitut) aushängt.
Bei Verträgen mit Nicht-Kaufleuten sind folgende
Bestandteile der AGB unwirksam:
-
Ausschluss des Rücktritts vom Vertrag bzw. das
Recht auf Schadenersatz bei Lieferverzug,
- Verkürzung der gesetzlichen
Gewährleistungsfristen (neu: 2 Jahre!),
- Ausschluss der Beschränkung von
Gewährleistungsansprüchen.
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f) Erfüllung des Kaufvertrages |
Ein abgeschlossener Kaufvertrag verpflichtet beide
Parteien (Verkäufer und Käufer) zur Erfüllung des
Vertrages. |
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Ein Kaufvertrag verpflichtet den
Leistungserbringer (Verkäufer),
- das bestellte Produkt mängelfrei und zum
vereinbarten Termin zu liefern, - dem
Käufer das Eigentum am Produkt zu verschaffen und
- den vereinbarten Kaufpreis anzunehmen.
Ein Kaufvertrag verpflichtet den
Leistungsempfänger (Käufer),
- den Kaufgegenstand anzunehmen und -
den vereinbarten Kaufpreis bis zum vereinbarten
Termin zu zahlen. |
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In der Regel erfolgt die Realisierung eines Kaufvertrages
als "Verkauf mit Zahlungsziel". Dies
bedeutet, dass der Käufer den Rechnungsbetrag nicht sofort
bar, sondern erst bis zu einem Fälligkeitstermin, zum
Beispiel 14 Tage nach Eingang der Rechnung, zu begleichen
hat. Dadurch entsteht beim Leistungsempfänger (Käufer) -
eine "Verbindlichkeit aus Lieferungen und Leistungen"
und beim Leistungserbringer (Verkäufer) eine "Forderung
aus Lieferungen und Leistungen".
Dieses
Vorgehen wird mit dem Vermerk "Eigentumsvorbehalt"
auf der Rechnung verbunden. Eigentumsvorbehalt ist eine
Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer, der zufolge
der Käufer als Erwerber eines Produkts zunächst nur
Besitzer dieses Produkts wird, der Verkäufer aber solange
Eigentümer des Produkts bleibt, solange der Käufer das
vereinbarte Entgelt noch nicht bezahlt hat.
Eigentumsvorbehalt ist eine wichtige Komponente in Liefer-
und Leistungsbeziehungen, insbesondere im Zusammenhang mit
der Gewährung von Zahlungszielen (Lieferantenkredit).
Widerspricht der Empfänger nicht unverzüglich dieser
Bestellbestätigung, dann gilt die Bestätigung als
beweiskräftiger Vertragsinhalt. Auch wenn im
Kaufvertrag eindeutig "Eigentumsvorbehalt" vermerkt ist,
heißt dies noch lange nicht, dass der Leistungserbringer
(Verkäufer) auch tatsächlich zum Fälligkeitstermin das
vereinbarte Entgelt erhält. |
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1
Siehe hierzu auch: |
KÜMMEL, G. (Lektorat).:
Betriebswirtschaftslehre der Unternehmung.
Europa-Lehrmittel, Haan-Gruiten 2012.. |
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