|
|
|
1.3 Absatzprozess
|
1.3.2 Absatzdurchführung |
Mkt 1331 [2/4] |
|
c) Angebot |
Der Anfrage folgt das Unterbreiten eines Angebots. |
|
Im betriebswirtschaftlichen und
vertragsrechtlichen Sinne bedeutet Angebot
eine an eine bestimmte Person gerichtete
Willenserklärung, ein definiertes Produkt zu
definierten Bedingungen zu liefern.
Zu
diesen Bedingungen gehören Bestimmungen über die
Art des Produkts, über die Liefermenge, die
Qualität, den Preis, die Liefer- und
Zahlungsbedingungen und - im Weiteren auch - über
Erfüllungsort und Gerichtsstand. |
|
Anpreisungen von Produkten oder Waren über
Zeitungsannoncen, Internet-Präsentationen und
dgl., die nicht an eine bestimmte Person gerichtet
sind, gelten nicht als Angebot.
Wichtig: Wer einem potenziellen Kunden
ein Angebot ohne irgendwelche Einschränkungen
macht, ist an dieses Angebot gebunden. Um diese
rechtlich wirksame Bindung zu umgehen, werden
Einschränkungen vorgenommen. Diese Einschränkungen
können betreffen:
- die zeitliche Frist des
Angebots
(Angebote unter Anwesenden gelten
solange, wie die Unterredung dauert; Angebote
unter Abwesenden sind erst wirksam, wenn dem
Partner das Angebot zugegangen ist, gewöhnlich
erwartet man eine Reaktion nach einer Woche bzw. bei
Angeboten per Fax nach vier Tagen; eine
Bindungsfrist kann auch im Angebot enthalten sein,
z. B. "Dieses Angebot ist befristet bis ..."),
- die Freizeichnung des Angebots
(Ein
Anbieter kann die Bindung an sein Angebot durch
Einbeziehung von Freizeichnungsklauseln
einschränken, z. B. durch die Klausel "solange der
Vorrat reicht" oder "Preis freibleibend" oder
"Menge verbindlich, Preis unverbindlich" und
dgl.). Angebote dienen
dem Anbietenden dazu, Kunden zu akquirieren,
während der Anfragende mittels Einholen von
Angeboten seinen eigenen Entscheidungsprozess zum
Erwerb des Produkts mittels Angebotsvergleich
fundieren möchte.
|
d) Bestellung, Auftragserteilung |
Dem Angebot folgt - was vom Anbieter gewünscht wird - die
konkrete Bestellung bzw. Auftragserteilung. |
|
Unter Bestellung ist die
Willenserklärung eines Käufers zu verstehen, ein
bestimmtes Produkt zu den vom Anbieter fixierten
Bedingungen (Art, Menge, Qualität, Preis, Liefer-
und Zahlungsbedingungen usw.) entgeltlich zu
erwerben.
Die Bestellung ist für den
Leistungserbringer ein Auftrag.
Bestellungen führen zum Abschluss eines
Kaufvertrages (siehe Bild 1.18). |
|
|
Bild 1.18: Angebot, Bestellung, Kaufvertrag |
Wichtig: Der Besteller ist wie der
Auftragserteilende rechtlich an seine Bestellung gebunden.
Auch Online-Betellungen sind in diesem Sinne
rechtsverbindlich.
Erteilte Aufträge sind durch den
Leistungserbringer vom Grundsatz her zu bestätigen. Sofern
ein Kaufvertrag durch Angebot und Annahme des Angebots
noch nicht zustande gekommen ist, wird eine
Bestellbestätigung rechtlich notwendig. Diese
Bestellbestätigung wird auch Auftragsbestätigung
(mit Auftragsnummer, Kundennummer und weiteren Daten)
genannt.
Bestell- bzw. Auftragsbestätigungen (per
Brief, E-Mail oder Fax) sind vor allem dann erforderlich,
wenn die Bestellung mündlich oder telefonisch abgegeben
wurde. Widerspricht der Empfänger nicht unverzüglich
dieser Bestellbestätigung, dann gilt die Bestätigung als
beweiskräftiger Vertragsinhalt. |
|
1
Siehe hierzu auch: |
KÜMMEL, G. (Lektorat).:
Betriebswirtschaftslehre der Unternehmung.
Europa-Lehrmittel, Haan-Gruiten 2012. |
|
|
|
|
|
|
|