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4.5 Lieferbedingungen |
4.5.1 Lieferbereitschaft, Lieferarten, Lieferzeit |
Mkt 4515 [6/6] |
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g) Incoterms |
Für die Abwicklung grenzüberschreitender Lieferungen sind
dabei die Festlegungen in den Incoterms
(International Commercial Terms) sowie Zollvorschriften u.
a. zu beachten. |
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Unter Incoterms (International
Commercial Terms)
sind internationale Handelsklauseln zu verstehen,
die vor allem Fragen des
- Gefahrenübergangs,
- der Übernahme der Transportkosten sowie
- den Abschluss und die Kosten von
Transportversicherungen
im internationalen Handelsverkehr regeln.
Incoterms wurden und werden von der
Internationalen Handelskammer in Paris
(International Chamber of Commerce, ICC)
entwickelt. Die neuen Incoterms sind
seit dem 01.01.2011 verbindlich |
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Die Incoterms haben keine Gesetzeskraft, ihre
Anwendung muss in dem jeweiligen Vertrag ausdrücklich
vereinbart werden, wobei auf die jeweils neueste Fassung
Bezug genommen werden sollte. Diese Bezugnahme
erfolgt entweder über die Aufnahme des Wortlauts des
Regelungstextes oder durch Verwendung der betreffenden
Buchstabenabkürzung (z. B. EXW, ab Werk), wobei auch eine
möglichst genaue Ortsangabe einzufügen ist (z. B. EXW,
Bremen, Incoterms 2010", der Ort des Gefahren-
und Kostenübergangs ist somit Bremen lt. aktueller Fassung
der "Incoterms 2010").
Die Grafik in
Bild 4.25 zeigt hierzu eine
Visualisierung (mit Bezugnahme auf die unten angegebene
PDF-Datei).
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Bild 4.25: Incoterms (Beispiel "EXW", ab Werk) |
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