4.5  Lieferbedingungen
4.5.1 Lieferbereitschaft, Lieferarten, Lieferzeit Mkt 4515 [6/6]
g) Incoterms
Für die Abwicklung grenzüberschreitender Lieferungen sind dabei die Festlegungen in den Incoterms (International Commercial Terms) sowie Zollvorschriften u. a. zu beachten.
Unter Incoterms (International Commercial Terms) sind internationale Handelsklauseln zu verstehen, die
 vor allem Fragen des
  • Gefahrenübergangs,
  • der Übernahme der Transportkosten sowie
  • den Abschluss und die Kosten von Transportversicherungen
im internationalen Handelsverkehr regeln.

Incoterms wurden und werden von der Internationalen Handelskammer in Paris (International Chamber of Commerce, ICC) entwickelt.
Die neuen Incoterms sind seit dem 01.01.2011 verbindlich
Die Incoterms haben keine Gesetzeskraft, ihre Anwendung muss in dem jeweiligen Vertrag ausdrücklich vereinbart werden, wobei auf die jeweils neueste Fassung Bezug genommen werden sollte.
 
Diese Bezugnahme erfolgt entweder über die Aufnahme des Wortlauts des Regelungstextes oder durch Verwendung der betreffenden Buchstabenabkürzung (z. B. EXW, ab Werk), wobei auch eine möglichst genaue Ortsangabe einzufügen ist (z. B. EXW, Bremen, Incoterms 2010", der Ort des Gefahren- und Kostenübergangs ist somit Bremen lt. aktueller Fassung der "Incoterms 2010").

Die Grafik in Bild 4.25 zeigt hierzu eine Visualisierung (mit Bezugnahme auf die unten angegebene PDF-Datei).
Bild 4.25: Incoterms (Beispiel "EXW", ab Werk)

1  Siehe hierzu auch:
Betriebswirtschaftslehre der Unternehmung. Verlag Europa Lehrmittel, Haan-Gruiten 2012.
KRAUSE, G./KRAUSE, H.: Die Prüfung der Industriefachwirte. Handlungsspezifische Qualifikationen. Kiehl Verlag, Herne 2012.
Incoterms-2010.pdf