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Musterlösungen zu Aufgabe
2 (MKT 4821)
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2a: Ermittlung von
Angebotspreisen
Es geht hier um einen Mengenrabatt.
Folgende Rechnung ist aufzumachen:
Kalkulation je Stück |
Betrag [EUR/Stck.] |
Kalkulation für 10 Stück [EUR] |
Kalkulation für 30 Stück [EUR] |
Barverkaufspreis [EUR/Stck] |
220,00 |
2.200,00 |
6.600,00 |
Skontobetrag (= BVP *3 / (100 - 3) |
6,80 |
68,00 |
204,12 |
= Zielverkaufspreis ZVP |
226,80 |
2.268,00 |
6.804,12 |
Rabattbetrag (= ZVP *10 /(100-10) |
25,20 |
252,00 |
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Rabattbetrag (= ZVP *15 /(100-15) |
40,02 |
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1.200,72 |
= Angebotspreis 1 |
252,00 |
2.520,00 |
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= Angebotspreis 2 |
266,82 |
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8.004,84 |
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2b: Erhöhung der
Lieferbereitschaft
Eine Erhöhung der Lieferbereitschaft liegt eindeutig im
Kundeninteresse und - davon ausgehend - auch im Interesse
eines guten Umsatzgeschäftes des Unternehmens.
Voraussetzung hierfür ist aber, dass das Unternehmen die
dafür notwendigen Kapazitäten (wie
Lagerkapazität, Kapazität in der Leistungserstellung,
Kapazität in der Auftragsbearbeitung und -abwicklung u.
a.) aufbaut bzw. darüber verfügt.
Die Kehrseite
einer hohen Lieferbereitschaft sind aber hohe Kosten
der Betriebsbereitschaft und da diese Kosten der
Sache nach leistungsunabhängige Fixkosten sind, kann der
Anbieter - bei nicht ausreichender Auslastung der
Kapazitäten - in Liquiditätsprobleme mit Insolvenzgefahr
geraten!
Will der Anbieter dies vermeiden, muss er
die Kosten der Betriebsbereitschaft auf ein gerade noch
funktionssicherndes Mindestmaß senken. Dies kann aber zur
Folge haben, dass dann die oben genannten Kapazitätsarten
nicht ausreichend dimensioniert sind, um Kundenaufträge
mit hoher Liefer- bzw. Leistungsbereitschaft ausführen zu
können. Ein einziges "Dilemma"!
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2c: Zahlungsverzug
Beim Kunden K1
muss keine Mahnung veranlasst werden, um ihn in
Zahlungsverzug zu setzen, denn es wurde ein fester
Zahlungstermin (15. Mai) vereinbart, somit kommt der Kunde
mit Ablauf des 15. Mai in Zahlungsverzug!
Beim Kunden K2 ist die Situation wie
folgt zu bewerten: Wenn die Rechnung keinen
Zahlungstermin enthält, kommt der Kunde 30 Tage
nach dem 20. April in Verzug (vgl.
§ 286 Abs. 3 BGB).
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