Musterlösungen zu Aufgabe 2 (MKT 4821)

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2a:  Ermittlung von Angebotspreisen

Es geht hier um einen Mengenrabatt.

Folgende Rechnung ist aufzumachen:

Kalkulation je Stück Betrag [EUR/Stck.] Kalkulation für 10 Stück [EUR] Kalkulation für 30 Stück [EUR]
Barverkaufspreis [EUR/Stck] 220,00 2.200,00 6.600,00
Skontobetrag (= BVP *3 / (100 - 3) 6,80 68,00 204,12
= Zielverkaufspreis ZVP 226,80 2.268,00 6.804,12
Rabattbetrag (= ZVP *10 /(100-10) 25,20 252,00  
Rabattbetrag (= ZVP *15 /(100-15) 40,02   1.200,72
= Angebotspreis 1 252,00 2.520,00  
= Angebotspreis 2 266,82   8.004,84

2b: Erhöhung der Lieferbereitschaft

Eine Erhöhung der Lieferbereitschaft liegt eindeutig im Kundeninteresse und - davon ausgehend - auch im Interesse eines guten Umsatzgeschäftes des Unternehmens.
Voraussetzung hierfür ist aber, dass das Unternehmen die dafür notwendigen Kapazitäten (wie Lagerkapazität, Kapazität in der Leistungserstellung, Kapazität in der Auftragsbearbeitung und -abwicklung u. a.) aufbaut bzw. darüber verfügt.

Die Kehrseite einer hohen Lieferbereitschaft sind aber hohe Kosten der Betriebsbereitschaft und da diese Kosten der Sache nach leistungsunabhängige Fixkosten sind, kann der Anbieter - bei nicht ausreichender Auslastung der Kapazitäten - in Liquiditätsprobleme mit Insolvenzgefahr geraten!

Will der Anbieter dies vermeiden, muss er die Kosten der Betriebsbereitschaft auf ein gerade noch funktionssicherndes Mindestmaß senken. Dies kann aber zur Folge haben, dass dann die oben genannten Kapazitätsarten nicht ausreichend dimensioniert sind, um Kundenaufträge mit hoher Liefer- bzw. Leistungsbereitschaft ausführen zu können.
Ein einziges "Dilemma"!
2c: Zahlungsverzug

Beim Kunden K1 muss keine Mahnung veranlasst werden, um ihn in Zahlungsverzug zu setzen, denn es wurde ein fester Zahlungstermin (15. Mai) vereinbart, somit kommt der Kunde mit Ablauf des 15. Mai in Zahlungsverzug!

Beim Kunden K2 ist die Situation wie folgt zu bewerten:
Wenn die Rechnung keinen Zahlungstermin enthält, kommt der Kunde 30 Tage nach dem 20. April in Verzug (vgl. § 286 Abs. 3 BGB).